Allgemeine Geschäftsbedingungen- Fahrzeugvermietung:
Die Firma Meyer Rent & Drive (nachfolgend Vermieter genannt) überlässt dem Mieter das Fahrzeug gemäß den beschriebenen Mietbedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Mieter anerkennt. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages an den Mieter zustande. Wird das Fahrzeug Telefonisch gebucht kommt der Vertrag zustande durch eine Bestätigung per Bestätigungs-Email an den Mieter. Ebenso kann die Vertragsbestätigung auch über WhatsApp oder Telegram erfolgen.
I ALLGEMEINES
a) Mit Inkrafttreten des Vertrages erkennt der Mieter an, dass er den Mietwagen mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Werkzeug (Wagenheber mit Radschlüssel), Abschleppstange, Verbandskasten, Feuerlöscher, Warndreieck, Warnweste, Leichentuch und Radiogerät, sowie gereinigt und gewaschen, ebenfalls ohne technische und äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat (Abweichungen werden im Mietvertrag vor Ort festgehalten). Zudem erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm eine Autorisierung sowie ebenfalls die Cedula Verde und die Kfz-Steuerkarte ordnungsgemäß übergeben worden sind.
b) Die Mindestmietdauer in Paraguay sind 3 Tage und für die MERCOSUR Staaten 5 Tage.
Beispiel 3 Tage Mietdauer:
Beginn Montag um 9 Uhr. Rückgabe am Donnerstag bis 9 Uhr am vereinbarten Treffpunkt.
Der Mieter kann bis 5 Tage vor Mietbeginn per Email an meyer-rent- [email protected] vom Vertrag zurücktreten, ohne Berechnung von Kosten. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, der bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn mitgeteilt wird, werden 50% des Mietentgelts in Rechnung gestellt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird, ebenso wie bei Nichtabholung des Fahrzeugs, der gesamte Mietbetrag in Rechnung gestellt. Meyer Rent & Drive gewährt keine Mietpreisrückerstattungen, auch nicht anteilmäßig. Bei vorzeitiger Beendigung der Mietzeit.
c) Der Mieter haftet für sämtliche Bußgelder, Gebühren und Strafen selbst. Für die Bearbeitung anfallender Vergehen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 110.000,- Gs je einzelnem Fall berechnet.
d) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigem wichtigem Grund vorzeitig zurückzufordern. Der Mieter kann dies nur mittels einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
e) Der Mieter erklärt, dass er neben anderen Risiken das Fahrzeug nicht unter Drogen- und Alkoholbeeinflussung führt. Es ist untersagt das Fahrzeug für motorsportliche Veranstaltungen & Wettkämpfe jeder Art zu benutzen (s. §VI).
f) Sollten dem Vermieter Unstimmigkeiten in der Person des Mieters vorliegen oder sollte er erkennen, dass der Mieter Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllen kann, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige Entschädigung steht dem Mieter hierbei nicht zu.
g) Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters im Mietvertrag einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des Mietpreises fähig ist.
h) Sollte der Vermieter das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereit zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und den angefallenen Mietpreis zu erstatten.
II MIETPREIS UND KAUTION
Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. etwaiger Kaution ist im Voraus fällig. Die Zahlungsart wird hierbei vom Vermieter vorgegeben. Sollte während der Mietzeit ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Die Kaution soll für Schäden am Fahrzeug, Stürze, Schläge oder Misshandlung aufkommen. Bei nicht Registrierung solcher Schäden wird der hinterlegte Betrag vollständig zurückerstattet. Der Vermieter ist bemüht, dem Mieter umgehend ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen nur innerhalb von Paraguay in Itapua.
III FÜHRUNGSBERECHTIGTE
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter der im Mietvertrag steht geführt werden. Für jeden weiteren Fahrer ist ein zusätzlicher Mietvertrag auszufüllen.
Alle Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber dem Mieter gelten auch für den jeweils berechtigten Fahrer (siehe §IV). Der Mieter ist nicht berechtigt das Mietfahrzeug entgeltlich oder leihweise einer dritten Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung, es sei denn es erfolgte eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag. Der Mieter muss über 24 Jahre alt sein.
IV FAHRZEUGNUTZUNG
a) Der Mieter hat das Fahrzeug entsprechend dem Tankstand zurückzugeben, mit
dem er das Fahrzeug übernommen hat. Bei einer Differenz des Tankinhalts bei Fahrzeugrücknahme wird eine Pauschale von 70.000,- Gs. pro Anzeigenbalken berechnet. Erfolgt eine Rückgabe mit Tankinhaltsplus wird diese nicht vergütet. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Dazu mit Nachweis welcher Kraftstoff befüllt wurde. (Ticket).
Es darf kein Kraftstoff vom Straßenrand in das Fahrzeug befüllt werden.
Der Kraftstoff muss an einer Tankstelle erworben werden. Für Benziner gilt: Es muss der blaue Kraftstoff mit mindestens 97 Oktan genutzt werden.
b) Die Mietfahrzeuge werden regelmäßig gewartet. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um Betrieb oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist in jedem Fall der Vermieter zu kontaktieren und dessen Einwilligung einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, sofern nicht der Mieter für den Schaden
haftbar zu machen ist (siehe §V c). Reparaturen dürfen nur, in einer mit dem Vermieter, abgesprochenen Vertragswerkstatt durchgeführt werden.
c) Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Testzwecken, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen.
d) Fahrten außerhalb Paraguays bedürfen einer zusätzlichen notariellen Genehmigung. Der Erwerb geschieht in Begleitung des Vermieters. Die zusätzlichen Kosten hierfür fallen zu Lasten des Mieters.
e)
• Halten Sie die Fenster und Türen geschlossen bei aktiver Klimaanlage.
• Halten Sie die Fenster geschlossen bei Sand- und Schotterstrecken.
• Achten Sie darauf nicht die Sitze unnötig zu verschmutzen.
• Türen und Fenster beim Verlassen des Fahrzeugs nicht zerkratzen.
• Achten Sie beim Be- und entladen den Kofferraum nicht zu verkratzen.
• Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet.
• Das mitführen von Tieren ist im Fahrzeug nicht gestattet.
• Essen und Trinken ist im Fahrzeug untersagt.
V VERSICHERUNG UND HAFTUNG
a) Die Mietfahrzeuge sind gegen Personen- und Sachschäden versichert. Der Haftpflichtversicherungsschutz umfasst nur Sach-, Personen-, und reine Vermögensschäden Dritter, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, nicht jedoch Schäden am gemieteten Fahrzeug und an Gegenstände, die der Mieter oder Dritte in das Fahrzeug eingebracht haben. Für den Versicherungsschutz und die Leistungen gelten die Bestimmungen von El Productor S.A. entsprechend, soweit diese nicht bereits unmittelbar aus dem Vertrag her gelten.
b) Für die Fahrzeuge besteht eine Vollkaskoversicherung, mit Selbstbeteiligung, welche unmittelbare Schäden, d.h. Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des gemieteten Kraftfahrzeuges oder Teilen gedeckt sind. Die Selbstbeteiligung ist vom Mieter zu tragen.
c) Der Mieter haftet für sämtliche während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am oder im Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör.
Weiterhin für die Kosten der Bergung, des Abschleppens des Fahrzeuges, der
Schadensfeststellung, für Sachverständige, Mietausfall, Minderwert, von Reparatur
oder Ersatz der Werbefolie sowie sonstige Kosten, soweit diese nicht von einem dem Vermieter bekannten Dritten zu vertreten und zu tragen sind.
Die Bergung/Hilfeleistung in den MERCOSUR Staaten erfolgt nur innerhalb von 200 Kilometern nach verlassen der Landesgrenze von Paraguay. Ab 201 Kilometern nach der Landesgrenze und darüber hinaus gehen die Kosten der Bergung/Hilfeleistung zu Lasten des Mieters.
Folgende Schadensereignisse sind hierbei beispielhaft zu nennen:
• Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges durch selbstverursachten Unfall
• Brand und Explosion
• Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch
• unmittelbares Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
• äußerliches Einwirken von Tieren und Haarwild
• Bruchschäden an der Verglasung
• Brand- oder Schmorschäden an der Verkabelung
• Vandalismus-Schäden
Hiervon nicht erfasst sind:
• Schäden an Fahrzeug und Reifen, die durch Bedienungsfehler entstehen
• Schäden an der Werbefolie
• Kosten der internen Bearbeitung eines Schadenereignisses
• Kosten für die Bearbeitung von Bußgeldern, Gebühren und Strafen (siehe § I f)
• Kosten für Behördeneinsätze, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten
d) Bei Diebstahl des Fahrzeuges und wenn der Kunde die bei Anmietung erhaltenen Schlüssel nicht zurückgeben kann gilt die volle Haftungssumme in Form des Wertes des Fahrzeuges als vereinbart, ebenso wenn dem Mieter eine Beteiligung am Diebstahl nachgewiesen werden kann. Weiterhin sind die Kosten bei Verlust der Fahrzeugpapiere (Cedula Verde und Habilitation) vom Mieter zu übernehmen.
e) Der Mieter hat sämtliche anfallenden Kosten für Verkehrsverstöße zu übernehmen.
VI OBHUTSPFLICHT
Der Mieter hat das Fahrzeug mit Sorgfalt zu behandeln und zu führen. Des Weiteren hat er auf die Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl zu achten. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS System ausgestattet.
VII SCHÄDEN DURCH UNFALL
Bei Unfällen hat der Mieter:
• die Polizei zu verständigen damit die Feststellungen zur Aufklärung des Unfalls erfolgen kann.
• Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, sowie Name und Anschrift von Zeugen festzuhalten
• ein Unfallprotokoll (Skizze mit Unfallhergang) zu erstellen
• sofort den Vermieter telefonisch zu unterrichten.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht, weder mündlich noch schriftlich, anerkannt werden. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Mieter alle Schäden, Betriebsstörungen, sowie Unfallschäden dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
VIII HAFTUNG DES VERMIETERS
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters bzw. es trifft § I b.2 ein.
IX FAHRZEUGRÜCKGABE
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wir empfehlen bis spätestens eine halbe Stunde vor Rückgabetermin am vereinbarten Ort zu erscheinen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fahrzeugrückgaben müssen bis spätestens 15 Minuten vor Geschäftsschluss getätigt werden. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 30 Minuten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die 31 Minuten oder später erfolgen, wird ein Zusatztag berechnet. Wird das Fahrzeug ohne Vereinbarung weitergefahren wird darüber hinaus eine Gebühr von 350.000,- Gs. plus des Tagesmietpreises für jeden weiteren nicht vereinbarten Tag berechnet. Das Fahrzeug ist in ordnungsmäßen und gereinigtem Zustand (innen und außen) zurückzugeben.
Dies bedeutet insbesondere, dass das Fahrzeug - soweit erforderlich - in den Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges zu versetzen ist. Das Fahrzeug ist Vollgetankt zurückzugeben. Der Mieter trägt sämtliche Reinigungskosten. Schäden am Fahrzeug sind unaufgefordert mitzuteilen. Übermäßiger Verschleiß, sowie Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung (z.B. Kupplung oder Reifen) gehen zu Lasten des Mieters.
X NICHTERFÜLLUNG
Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung die auf technische Defekte oder Verunfallen des Fahrzeuges beruht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.